Satzung

SATZUNG des Richard-Wagner-Verbandes Regensburg e. V. vom 10. April 1985, geändert am 6. April 2011

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Richard-Wagner-Verband Regensburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist es,

  1. die auf Wunsch Richard Wagners gegründete, gemeinnützige Stipendienstiftung in Bayreuth mit finanziellen Mitteln aus den Mitgliederbeiträgen so auszustatten, dass jedes Jahr einer möglichst großen Anzahl von Schülern/Studierenden der Besuch der Bayreuther Festspiele ermöglicht wird,

  2. den künstlerischen Nachwuchs zu unterstützen,
  3. die Volksbildung zu fördern. Diese Förderung geschieht u. a. durch Studienreisen, Vor-träge, Diskussionen, Besuche von Konzert- und Opernaufführungen. Das Verständnis für das Werk Richard Wagners ist dabei zu wecken und zu vertiefen.

 


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr


§ 5 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Verbandes können werden:

Einzelpersonen.
Firmen, Vereine oder Körperschaften.

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den geschäftsführenden Vorstand erworben.
  2. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen des Verbandes in erheblichem Maße schadet.
  7. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

§ 6 Organe

Organe des Verbandes sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden.
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden.
    • dem Schriftführer.
    • dem Schatzmeister.
    • vier Beisitzern.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Verbandes. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.
    Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a (Ehrenamtspauschale) EStG beschließen. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Wahlperiode.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich durchzuführen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand ein-beruft. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn sie von mindestens 10 von Hundert der Mitglieder beantragt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stell-vertretende Vorsitzende.
  4. Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Entscheidend ist das Datum des Poststempels.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:\r\n
    • Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
    • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
    • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung.
  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  8. Zur Änderung der Satzung sind zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Verbandes sind drei Viertel der gesamten Mitglieder erforderlich.
  9. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich und mindestens sieben Tage vorher einzureichen.
  10. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt und beschlossen wird.
  12. Über alle Sitzungen und Versammlungen wird eine Niederschrift angefertigt. Aus ihr muss der Inhalt der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein. Die Niederschriften müssen vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet sein.

§ 9 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresmindestbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Finanzen erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie prüfen die Kasse des Verbands einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 11 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an die Richard Wagner Stipendienstiftung in Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.